Das Gleichgewicht der Gewalten – Ein undemokratisches Prinzip

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Die heutige Auffassung von der Gewaltenteilung ist folgende: Unabhängigkeit der Legislative, Judikative und Exekutive voneinander. Das bedeutet im Kern ein „Gleichgewicht der Gewalten“. Diese Auffassung von der Gewaltenteilung ist aber keineswegs die ursprüngliche.

Bereits bei Cicero taucht die Gewaltenteilung auf, auch wenn sie nicht explizit als solche benannt wurde. Cicero unterteilte die Gewalten in Heeresleitung (paeire), Gerichtsbarkeit (iudicare) und Entscheidungsfindung (consulere), woraus sich die Prätoren, Richter und Konsuln ableiten1. Im Krieg oder Bürgerkrieg sollte es außerdem möglich sein, auf die Dauer von sechs Monaten einen Diktator zu wählen, der die politischen Gewalten auf sich vereinigt2. Dabei handelt es sich also um eine Notstandsregelung in einer kriegerischen Ausnahmesituation, die die Gewaltenteilung zeitlich begrenzt aufhebt.

Montesquieu gilt als der moderne Begründer der Gewaltenteilung. „Es gibt in jedem Staat drei Arten von Gewalt: die gesetzgebende, die vollziehende für den Bereich des Völkerrechts und die vollziehende für den Bereich des bürgerlichen Rechts.“3, schrieb er. Die zweite und dritte Gewalt definierte er weiter: „Man nennt die dritte richterliche Gewalt und die zweite staatliche Exekutive.“4 Daraus ist ersichtlich, dass bei Montesquieu die Legislativgewalt gewissermaßen das Zentrum bildet, weil sie die Gesetze beschließt und die beiden anderen Gewalten diese auf ihre Weise vollziehen.

Montesquieu nannte Fälle, in denen die Gewaltenteilung nicht vollständig gegeben ist. Der erste Fall: „Wenn die legislative Gewalt mit der exekutiven in einer Person oder derselben Körperschaft vereinigt ist, dann ist es um die Freiheit geschehen, weil zu fürchten steht, daß eben dieser Monarch oder Senat tyrannische Gesetze in der Absicht erläßt, sie tyrannisch durchzuführen.“5 Der zweite Fall: „Es besteht auf keine Freiheit, wenn nicht die richterliche Gewalt von der gesetzgebenden und von der ausführenden getrennt ist. Wenn sie mit der Legislative vereint ist, dann ist die Entscheidung über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, denn der Richter ist dann auch Gesetzgeber. Wenn sie mit der Exekutive verbunden ist, könnte der Richter zum Bedrücker werden.“6 Montesquieu sprach damit reale Probleme an, die auftreten können.

Der größtmögliche Exzess wäre, wenn ein allmächtiges Organ jemanden verhaften ließe (exekutiv), dann ein Gesetz beschließt, dass diese Verhaftung rechtens macht (legislativ) und anschließend die Person danach richtet (judikativ). Diesen erwähnte Montesquieu auch explizit7. Eine absolute Monarchie bezeichnete Montesquieu als „Despotismus“8. Montesquieus Gedanken zur Gewaltenteilung sind durchaus nicht völlig unbegründet. Montesquieu gestand aber weder der Aristokratie noch der Bourgeoisie die volle politische Herrschaft zu und sah es als etwas Gefährliches an, wenn eine der beiden Klassen die volle Herrschaft innehalten würde. Er trat für einen Klassenkompromiss ein, wie die konstitutionelle Monarchie ihn verkörpert.

Das erklärt auch, wieso laut Montesquieu die Exekutive (der Monarch) der Legislative (dem Parlament) ein Veto entgegensetzen können sollte9 und die Judikative keine „vollwertige“ Gewalt darstellt in seinem System. Die Judikative sollte Montesquieu zufolge nämlich keine ständigen Organe besitzen, die Exekutive und Legislative hingegen schon10. Montesquieu merkt richtigerweise an, dass es in Willkür endet, wenn die Legislative und Judikative vereinigt sind, weil der Beschluss und die Ausführung der Gesetze aus einer Hand geht, somit man jemanden direkt mit einem neu beschlossenen Gesetz aburteilen kann. Diese Feststellung hielt ihn aber nicht davon ab, der Legislative die Rechtsprechung über Mitglieder ihrer Körperschaft zu übertragen11. Das bedeutet, dass ihm zufolge Schauprozesse erlaubt wären. Der Charakter des Klassenkompromisses zwischen Adel und Bourgeoisie zeigt sich auch darin, dass die Exekutive der Legislative gegenüber ein Vetorecht besitzen soll, weil die Legislative ansonsten die Exekutive per Beschluss abschaffen könnte12. Montesquieu hatte also Sorge, dass die Bourgeoisie die Exekutivgewalt des Feudaladels abschaffen könnte. Auf der anderen Seite sollte es auch nur ein Vetorecht sein, keine Beteiligung an der Beschlussfassung, weil das ansonsten die Legislative faktisch abschaffen würde13.

Abgesehen davon sollte aus Sicht von Montesquieu die Legislative in zwei Kammern geteilt werden, die sich gegenseitig blockieren können14. Das Zweikammersystem hat aber das Problem, dass es zumeist die gesamtstaatlichen Interessen gegen die Partikularinteressen ausspielt, als eine Nationalversammlung und eine Länderversammlung, wenn sie sich denn blockieren sollten, womit das Land unregierbar werden könnte. Andererseits könnte es aber auch unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten, denn wenn eine Partei oder eine Koalition die Regierung stellt, so wird sich diese Mehrheit in der Regel auch in der zweiten Kammer widerspiegeln, außer, wenn mitten in der Legislaturperiode Regionalwahlen anstehen, die diese Konstellation verändern, zum Beispiel, weil sich die Regierung zwischenzeitlich unpopulär gemacht hat. In der meisten Zeit wird die zweite Kammer also bloß ein unnötiges Abnickorgan sein. Das ist mit einer der berechtigten Gründe dafür, wieso viele Republiken ein Einkammersystem haben. Das britische House of Lords ist ein Beispiel dafür, dass das Zweikammersystem ebenfalls ein Kompromiss zwischen der Masse der Adligen und dem Bürgertum sein sollte, denn diese Kammer setzt sich rein aus Adligen zusammen. Mit der Vorherrschaft der Bourgeoisie ging aber die Vetokompetenz verloren, als sie sich der bürgerlichen Regierung entgegenstellte. Durch Druck musste die Kammer einem Gesetz zustimmen, dass die eigenen Befugnisse auf Vorschläge und aufschiebende Vetos beschränkte. Aufgrund der jahrhundertealten Geschichte von England bzw. Großbritannien als Feudalstaat hatte das House of Lords einst die Hauptbefugnisse, was aber immer mehr dem House of Commons übertragen wurde. Aus diesem Grund sind die Bezeichnungen Ober- und Unterhaus für diese beiden Kammern den Befugnissen nach vertauscht. Dieses Beispiel zeigt, dass die zweite Kammer durch die Entmachtung der Feudalherren faktisch obsolet geworden ist.

Montesquieus Errungenschaft besteht darin, klarzumachen, dass ohne die Aufteilung der Machtbefugnisse in verschiedene Organe die gebündelten Befugnisse eine verlockende Einladung zum Missbrauch sind. Negativ anzumerken ist jedoch, dass er der Legislative als demokratischem Organ weniger traut als einer bürokratischen Exekutive, also einem nicht gewählten Beamtenorgan. Man sieht an seiner konkreten Anwendung der Gewaltenteilung als Prinzip, dass er seine Theorien unter den Bedingungen des Absolutismus verfasste. Diesen historischen Kontext darf man zu keiner Zeit außer Acht lassen, wenn man sich auf ihn bezieht. Ansonsten beschwört man seine Anschauungen ohne den Sinnzusammenhang mit der Realität der damaligen Zeit.

Rousseau erkannte die Gewaltenteilung als solche nicht an, sondern sah in ihr lediglich eine Aufgabenverteilung mit der Legislative als Kern. Judikative und Exekutive sollten demnach bloß das ausführen, was die Legislative beschließt15. Die Legislative beschließt die Gesetze, die Judikative und Exekutive wenden sie lediglich an16. „Das Volk läßt sich nie bestechen, wohl aber oft hinters Licht führen, und nur dann scheint es Böses zu wollen.“17, schrieb Rousseau. Einen ungewählten Bürokratenklüngel kann man bestechen, die Masse des Volkes aber nicht. Rousseau wies daraufhin, dass das Volk nicht immer die richtigen Entscheidungen trifft, aber es prinzipiell ehrlich meint. Er unterschied zwischen dem „Willen aller“, der eine bloße Addition der Einzelwillen ist und dem „Allgemeinwillen“, der die Essenz der gemeinsamen Interessen umfasst18. Der Allgemeinwille ist das, was die Staatsgewalt umzusetzen hat, nämlich die gemeinsamen Interessen des Volkes zu verwirklichen. „Wie die Natur jeden Menschen mit einer unumschränkten Macht über alle seine Glieder ausstattet, so stattet auch der Gesellschaftsvertrag den Staatskörper mit einer unumschränkten Macht über all die Seinigen aus, und ebendiese vom Allgemeinwillen geleitete Macht wird, wie bereits erwähnt, Souveränität genannt.“19, beschrieb Rousseau den politischen Kern der Staatsgewalt. Damit trat er für eine Republik ein, die kein Kompromisskonstrukt zwischen Feudalherren und Bourgeoisie ist, sondern eine vollwertige bürgerliche Republik.

Rousseau unterscheidet sich primär gegenüber Montesquieu dadurch, dass er der Exekutive keine Sonderrechte zum Ausbalancieren der Klasseninteressen mehr zugesteht. Die Legislative sollte die volle Souveränität besitzen, weil sie vom Volk legitimiert ist und als dessen Repräsentant Beschlüsse fasst. Man kann sagen, dass Rousseau keinen nicht-gewählten Organ politische Macht zugesteht. Seine Anschauungen waren radikal-demokratisch und bürgerlich-revolutionär.

John Adams war nicht nur ein ausgesprochener Verfassungsdogmatiker, der von der amerikanischen Verfassung sprach: „Die Institutionen, die jetzt in Amerika geschaffen wurden, werden sich in Jahrtausenden nicht völlig abtragen.“20 Adams vertrat mehr als das. Seine Einteilung aller Regierungen in Despotien, Monarchien und Republiken und dass die Despotie durch die Vereinigung von Legislative, Exekutive und Judikative in einer Person; die Monarchie durch die Vereinigung der Legislative und Exekutive in einer Person, sowie der Judikative in anderen Personen; und der Republik als Aufteilung von Legislative, Exekutive und Judikative in mehr als einer Person21 beweist, dass er Montesquieus Schriften kannte. Die Schlussfolgerungen draus unterschieden sich aber deutlich. Adams hatte einen Vorzug, denn er erkannte an, dass eine repräsentative Versammlung eine bestimmte Zusammensetzung bräuchte. „Sie sollte in Miniatur ein exaktes Abbild der Bevölkerung sein.“22, schrieb er. Sein Vorschlag war somit ein proportionales Vertreten. Adams lehnte es aber entschieden ab, dass die Legislativ-, Exekutiv- und Judikativgewalt in diesem gewählten Repräsentationsorgan vereinigt sein sollten23. Im Falle der Judikative behauptete John Adams, dass die repräsentative Versammlung „unqualifiziert“ wäre, weil es zu viele Gesetze gäbe und ihre Mitglieder nicht genügend Kenntnisse über Recht besitzen würden24. Er gesteht also denjenigen, die die Gesetze ausarbeiten und beschließen, keinerlei Kenntnis über diese zu. Das erschafft das Paradoxon: Warum sollten dann überhaupt Abgeordnete, die angeblich keinerlei Kenntnisse besitzen, dann überhaupt Gesetze beschließen dürfen? Adams sprach sich außerdem für die Schaffung eines Zweikammersystems aus, weil das Legislativorgan und die Exekutive, die sich in der Hand einer Person (dem Präsidenten) befindet, sich seiner Meinung nach ansonsten einen Machtkampf um die stärkeren Kompetenzen liefern würden und die Judikative dann keine Vermittlerrolle mehr einnehmen könnte25. Die Nichtvermischung von Legislativ- und Exekutivgewalt begründete Adams damit, dass er darin Potential für Korrumpierung sah, weil „der Mensch unreif“ sei26. Diese Begründung ist aber oberflächlich, gilt für die Legislative auch, wenn sie nicht mit der Exekutive verbunden ist. Das Problem liegt nämlich darin, dass ohne Abberufbarkeit von Abgeordneten eine Kontrolle durch die Wähler unmöglich ist. Das zeigt sich in allen bürgerlichen Republiken, und alle von ihnen erkennen die Gewaltenteilung als Prinzip an. Montesquieu fürchtete, dass eine Legislative, die nicht mit einem Veto durch die Exekutive belegt werden kann, die Monarchie abschaffen würde. John Adams hat dieselbe Befürchtung, nur umgekehrt: Er befürchtete, dass eine unkontrollierte Legislative eine Monarchie einführen könnte27. Eine solche Befürchtung ergab bei Montesquieu Sinn, ist bei John Adams hingegen aber sehr unwahrscheinlich, fast schon eine Fiktion. Er übertrug Montesquieu sehr analog auf bürgerliche Verhältnisse, ignorierte, dass Montesquieu seine Prinzipien unter den Verhältnissen einer absoluten Monarchie aufstellte.

John Adams übernahm von Montesquieu genau das, was an ihm rückschrittlich war und trieb es sogar noch weiter: Die Judikative sollte als vollwertige Gewalt auch noch ein Blockaderecht besitzen. Damit begründete Adams das Verständnis der Gewaltenteilung, wie es von bürgerlicher Seite heutzutage vertreten wird. Mit der Proportionalität in den Volksvertretungen versuchte er zwar den demokratischen Mechanismus der Legislative zu verbessern, aber sah diese Notwendigkeit nicht bei der Exekutive und Judikative, blieb also inkonsequent. John Adams betrieb also insgesamt eine Verschlimmbesserung an Montesquieu.

Karl Polak war der Chefjurist in Walter Ulbrichts Führungskollektiv. Er resümierte, dass das fortschrittliche Element, dass die bürgerliche Demokratie hervorbrachte, die Volkssouveränität und nicht die Gewaltenteilung gewesen ist. Polak war sich dessen bewusst, dass Montesquieus Gewaltenteilung als Kritik am Absolutismus entstand und die Interessen des Monarchen und der Bourgeoisie ausbalancieren sollte28. Rousseaus Prinzip der Volkssouveränität hingegen lehnte einen Klassenkompromiss ab und stellte sich hinter die bürgerlichen Forderungen nach der Befreiung vom Feudalismus und der Etablierung einer demokratischen Republik29. In der französischen bürgerlichen Revolution waren die Girondisten bloß für die Verwirklichung der Gewaltenteilung nach Montesquieus Vorbild, die Jakobiner hingegen für die Verwirklichung der Volkssouveränität und sahen in der Entfremdung des Staates vom Volk den Ausdruck dafür, dass dieser sich in ein Werkzeug der Despotie verwandelt habe30. Deshalb sollten auch Staatsvertreter abberufen werden können, wenn sie nicht mehr den Willen des Volkes vertreten31. Polak kritisierte, dass in der Weimarer Republik formell das Volk die Legislative in der Hand hielt, die Exekutive und Judikative aber in der Hand von ungewählten Bürokraten lag, die aus dem kaiserlichen Staatsapparat übernommen worden waren32. Die Gewaltenteilung konnte die Herausbildung der faschistischen Diktatur nicht verhindern33. Der Reichspräsident, der die Exekutivgewalt innehielt, konnte mit Artikel 48 der Weimarer Verfassung eine Präsidialdiktatur errichten durch die faktische Ausschaltung des Reichstags und der Grundrechte. Formell konnte er abberufen werden, aber Polak merkte dazu an: „Welcher Diktator könnte jemals durch Volksabstimmung gestürzt werden?“34 Außerdem waren Richter auf Lebenszeit angestellt und nicht absetzbar35, unterlagen somit keiner demokratischen Kontrolle. Wolfgang Abendroth schrieb darüber: „Das Dogma seiner Unabsetzbarkeit war sein Panzer gegen die Demokratie.“36 Das ist in der BRD heute nicht anders, mit dem Unterschied, dass es kein Präsidentenamt mehr gibt, das sich aus eigener Amtsbefugnis heraus zu einem faktischen Diktator ernennen kann. Polak führte einen bürgerlichen Juristen, Gustav Radbruch, an, der nach dem Zusammenbruch des Naziregimes kritisierte, dass der Hitlerfaschismus gegenüber den Soldaten und Juristen sich zweier Grundsätze bedient habe: 1. Befehl ist Befehl; 2. Gesetz ist Gesetz37. „Der ´Rechtsstaat´ der Liberalen bedeutet ein Zurück zu einem sinnlosen Gesetzesformalismus; er ist politisch reaktionär.“38, resümierte Karl Polak aus all dem Ganzen. Die Gesetze des sozialistischen Staates müssen die politischen Interessen, den Allgemeinwillen der Werktätigen vertreten. Alles andere ist nebensächlich.

Der Staat vertritt die Interessen der herrschenden Klasse, ihren Allgemeinwillen. Sie beeinflusst die Bevölkerung in ihrem Sinne. Das Eigentum an den Produktionsmitteln ist dabei entscheidend, denn dieses gibt die ökonomische Macht über die Bevölkerung. Der kapitalistische Staat wird von im Sold der Bourgeoisie stehenden Politikern regiert und die Beamten sind entweder ebenso korrupt durch direkte Bestechung oder indirekt durch die festgelegte Besoldung, die die von den kapitalhörigen Politikern festgelegt worden sind. Die werktätige Bevölkerung wird durch das Kurrikulum, das die Bourgeoisie also indirekt festlegt, schulisch indoktriniert und auf der anderen Seite von den Medien, die sich in Privateigentum befinden, ebenfalls manipuliert. Aus diesem Grund kann man nicht davon sprechen, dass die Souveränität in einem Staat von der zahlenmäßig größten Gesellschaftsklasse ausgeübt werden würde. In den bürgerlichen Staaten besteht formell die Gewaltenteilung, aber sie kommt eben aus diesen Gründen nicht tatsächlich zur Anwendung. Der sozialistische Staat gibt offen zu, dass die Gewaltenteilung zwar in Form der Aufgabenteilung der Staatsorgane besteht, aber keinesfalls ein Gleichgewicht der Gewalten bedeutet39. Dafür wird der Sozialismus von bürgerlicher Seite attackiert, weil er ehrlich ist, die Volkssouveränität verwirklicht und sich offen dazu bekennt, statt sich hinter einem erlogenen Gleichgewicht der Gewalten durch die Gewaltenteilung zu verstecken. Deshalb ereifert sich die Bourgeoisie beim Begriff Diktatur des Proletariats an der Benutzung des Wortes „Diktatur“, stellt diese als ein Absolutum dar und verleugnet ihre eigene.

Die Werktätigen mögen zurzeit dem bürgerlichen Narrativ Glauben schenken, aber sie werden im Laufe der Zeit an eigenen Erfahrungen die Wirksamkeit der bürgerlichen Diktatur zu spüren bekommen, sie erkennen und bekämpfen lernen. Das wird nicht passiv geschehen, sondern unserer Avantgarde benötigen. Unser einziger Unterschied ist der Kenntnisstand. Es ist unsere Aufgabe, die Werktätigen aufzuklären, denn wir sind Ihresgleichen. Lasst sie uns zur Erkenntnis führen!

1Vgl. De Legibus 3.3.8 In: Cicero „Über die Gesetze“, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1969, S. 72.

2Vgl. Ebenda.

3Montesquieu „Gesetze und Prinzipien der Politik“, Pantheon-Verlag, Wien 1949, S. 90.

4Ebenda.

5Ebenda, S. 90/91.

6Ebenda, S. 91.

7Siehe: Ebenda.

8Ebenda.

9Siehe: Ebenda, S. 101.

10Vgl. Ebenda, S. 91/92.

11Siehe: Ebenda, S. 99/100.

12Vgl. Ebenda, S. 98.

13Vgl. Ebenda, S. 99.

14Vgl. Ebenda.

15Vgl. Jean-Jacques Rousseau „Der Gesellschaftsvertrag“, Verlag Philipp Reclam jun., Leipzig 1984, S. 58.

16Vgl. Ebenda, S. 59.

17Ebenda, S. 60.

18Vgl. Ebenda.

19Ebenda, S. 61.

20Eine Verteidigung der Verfassungen der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika“ In: „The Political Writings of John Adams, The Liberal Arts Press, New York 1954, S. 121, Englisch.

21Siehe: Brief an Richmond Hill (17. Juli 1789) In: Ebenda, S. 165, Englisch

22Gedanken über die Regierung“ In: Ebenda, S. 86, Englisch.

23Vgl. Ebenda, S. 87, Englisch.

24Vgl. Ebenda.

25Vgl. Ebenda, S. 87/88, Englisch.

26Vgl. „Eine Verteidigung der Verfassungen der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika“ In: Ebenda, S. 115, Englisch.

27Vgl. Ebenda, S. 156, Englisch.

28Vgl. „Gewaltenteilung, Menschenrechte, Rechtsstaat – Begriffsformalismus und Demokratie“ (Dezember 1946) In: Karl Polak „Zur Entwicklung der Arbeiter-und-Bauern-Macht“, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968, S. 129.

29Vgl. Ebenda, S. 130.

30Vgl. Ebenda, S. 131.

31Vgl. Ebenda.

32Vgl. Ebenda, S. 133.

33Vgl. Ebenda.

34Ebenda, S. 134.

35Vgl. Ebenda.

36Demokratie und Rechtspflege“ (Oktober 1946) In: Wolfgang Abendroth „Gesammelte Schriften“, Bd. 1, Offizin-Verlag, Hannover 2006, S. 465.

37Vgl. „Gewaltenteilung, Menschenrechte, Rechtsstaat – Begriffsformalismus und Demokratie“ (Dezember 1946) In: Karl Polak „Zur Entwicklung der Arbeiter-und-Bauern-Macht“, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968, S. 144.

38Ebenda.

39Siehe bspw.: „Die Justiz in den Länderverfassungen der sowjetischen und amerikanischen Besatzungszone“ (1947) In: Wolfgang Abendroth „Gesammelte Schriften“, Bd. 1, Offizin-Verlag, Hannover 2006, S. 489. Wolfgang Abendroth gab dort zu, dass die Gewaltenteilung durch die Aufsicht der Legislative über die anderen Gewalten durchbrochen wird in den Länderverfassungen der SBZ.

 

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